Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung liegt, wenn ein Gewinnvortrag oder offene Reserven dazu benützt werden, den Anteilseignern im Falle einer Erhöhung des nominellen Stammkapitals die ihnen obliegende Einzahlungsverpflichtung für die neuen Anteile abzunehmen (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln), ein Vorteil iS des § 27 Abs 2 EStG 1972 vor. Wirtschaftlich entspricht dieser Vorgang der Ausschüttung der für den Erwerb der neuen Anteile erforderlichen Mittel durch die Gesellschaft, die die Gesellschafter sodann als Entgelt für die Übernahme der neuen Anteile wieder einzahlen. Lediglich bei jenen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, die in der Zeit zwischen dem 1.1.1967 und dem 31.12.1973 beschlossen und durchgeführt wurden, stellt der Erwerb der neuen Anteile zufolge der Bestimmung des Bundesgesetzes vom 6.7.1966, BGBl Nr 57/1966 idF BGBl Nr 416/1970 keine Einkünfte dar. (Lit.: Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer § 27 Tz 6) (Hinweis auf E 20.10.1970, 650/68).Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung liegt, wenn ein Gewinnvortrag oder offene Reserven dazu benützt werden, den Anteilseignern im Falle einer Erhöhung des nominellen Stammkapitals die ihnen obliegende Einzahlungsverpflichtung für die neuen Anteile abzunehmen (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln), ein Vorteil iS des Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1972 vor. Wirtschaftlich entspricht dieser Vorgang der Ausschüttung der für den Erwerb der neuen Anteile erforderlichen Mittel durch die Gesellschaft, die die Gesellschafter sodann als Entgelt für die Übernahme der neuen Anteile wieder einzahlen. Lediglich bei jenen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, die in der Zeit zwischen dem 1.1.1967 und dem 31.12.1973 beschlossen und durchgeführt wurden, stellt der Erwerb der neuen Anteile zufolge der Bestimmung des Bundesgesetzes vom 6.7.1966, Bundesgesetzblatt Nr 57 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1970, keine Einkünfte dar. (Lit.: Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer Paragraph 27, Tz 6) (Hinweis auf E 20.10.1970, 650/68).