Es stellt keine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG dar, wenn ein KFZ-Lenker einen Verkehrsunfall nicht bemerkt, sondern erst später anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges (hier eines LKW-Zuges) daran den Blechteil eines anderen Fahrzeuges vorfindet und weiterfährt (Unterschied zu § 66 Abs 2 lit g KFZ).Es stellt keine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG dar, wenn ein KFZ-Lenker einen Verkehrsunfall nicht bemerkt, sondern erst später anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges (hier eines LKW-Zuges) daran den Blechteil eines anderen Fahrzeuges vorfindet und weiterfährt (Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, Litera g, KFZ).