Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 66, tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 66

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P66/NOR40276976