Die alleinige Feststellung des Meldungslegers, dass der Verletzte ansprechbar schien und über Befragen auch vernünftige Antworten gab, ist zu wenig, um festzustellen, dass keine mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorliegt, wenn weder Inhalt noch Umfang des Gespräches im Einzelnen fest gehalten sind (§ 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG).Die alleinige Feststellung des Meldungslegers, dass der Verletzte ansprechbar schien und über Befragen auch vernünftige Antworten gab, ist zu wenig, um festzustellen, dass keine mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorliegt, wenn weder Inhalt noch Umfang des Gespräches im Einzelnen fest gehalten sind (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG).