Zur Begründung der im § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 StVO genannten Pflichten ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG 1950) - wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall und der ursächliche Zusammenhang hätten erkennen können. (Hinweis auf die E vom 11.7.1963, 1983/62, vom 19.5.1969, 0062/69, vom 11.3.1971, 1867/70, vom 23.2.1976, 0285/74)Zur Begründung der im Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, StVO genannten Pflichten ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (Paragraph 5, VStG 1950) - wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall und der ursächliche Zusammenhang hätten erkennen können. (Hinweis auf die E vom 11.7.1963, 1983/62, vom 19.5.1969, 0062/69, vom 11.3.1971, 1867/70, vom 23.2.1976, 0285/74)