Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1055/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1055/77

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1057/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/67 E VS 21. Mai 1968 VwSlg 7357 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der in den Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber (wegen Abschneidung des Instanzenzuges) meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001055.X01

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1977001055_19781221X01

Entscheidungstext 1055/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1055/77

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1057/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des JS in W und des PG in W, beide vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 1977, Zl. 210.802/01-I 2/76, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgenossenschaft (und 38 mitbeteiligte Parteien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Mai 1975 in der Fassung der Berichtigung vom 2. Juli 1975 wurden die beiden Beschwerdeführer als Angehörige einer zusammen über ca. 26 ha "Vorteilsflächen" verfügenden widerstrebenden Minderheit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Forstrechtsbereinigungsgesetzes 1962 verhalten, der Bringungsgenossenschaft für den Forstweg "NN" in der Gemeinde W beizutreten und verpflichtet, den auf größenmäßig je genau bestimmte Vorteilsflächen ihrer Liegenschaften entfallenden Anteil an den durch öffentliche Mittel nicht gedeckten Projektskosten für die Errichtung der bezeichneten Bringungsanlage zu leisten, die von Grundeigentümern mit Vorteilsflächen von zusammen rund 112 ha verlangt, von der Gemeinde W beantragt, zur Erschließung des Waldkomplexes im Bereich "NN" dienen soll. Im Instanzenzug setzte sodann der Landeshauptmann von Oberösterreich, gestützt nunmehr auf Paragraph 182, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl, Nr. 440 (FG), mit Bescheid vom 10. Juni 1976 die Vorteilsfläche des Erstbeschwerdeführers, dessen Berufung damit teilweise entsprechend, von 5,8427 ha auf 4,8427 ha herab; der Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde keine Folge gegeben und dessen Vorteilsfläche von 3,0863 ha auf 3,2000 ha berichtigt. Die weiteren Berufungen der Beschwerdeführer wies schließlich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 10. März 1977 ab. In dessen Begründung wird dargelegt, das vorliegende Forstwegeprojekt sei unter Berücksichtigung des modernen Standes der Forsttechnik und wirtschaftlicher Überlegungen so geplant worden, daß für die Erschließung des in Betracht kommenden Waldkomplexes nur Grund im unumgänglichen Ausmaß beansprucht werde. Die zum Teil öfters notwendige mehrmalige Durchschneidung von Waldparzellen durch die geplante Trasse ergebe sich zwangsläufig aus den ungünstigen Gelände-, Bringungs- und Eigentumsverhältnissen; forsttechnisch tragbare Kompromisse seien unter anderem durch Vorteilsflächenabschlag eingegangen worden. Auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wurde erwidert, die Vorteilsflächen seien keineswegs willkürlich festgelegt worden; der Berufungswerber übersehe, daß ohne Einbeziehung seiner Flächen der Forstweg nicht gebaut werden könne und im Hinblick auf das bereits ohne Inanspruchnahme dieser Bringungsanlage als erschlossen anzusehende Gebiet 1 ha nicht mehr in die Vorteilsfläche einbezogen worden sei. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer zunächst schon einmal seine Bereitschaft bekundet, der Genossenschaft, wenn auch nur mit 2,5 ha, beizutreten, sich also gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz FG nicht bestimmt gegen das Vorhaben erklärt, so daß er als für dieses stimmend gelten müsse. Ohne die fraglichen Flächen könnte das Projekt auch technisch nicht ausgeführt werden. Der Berufungswerber habe bisher nicht aufgezeigt, daß sich das Vorhaben, forstlich, technisch oder wirtschaftlich gesehen, ohne Einbeziehung der in Rede stehenden Waldparzellen anders zweckmäßig verwirklichen lasse. Wenn er auch derzeit nicht beabsichtige, sein Holz über die neue Trasse zu bringen, so werde doch auch er die geplante Forststraße benützen können. Soweit er eingewendet habe, es bringe ihm keine Vorteile, wenn er in die Genossenschaft einbezogen werde, und sie erleide keine Nachteile, falls dies nicht geschehe, so stütze sich ein solches Vorbringen sinngemäß auf Paragraph 72, Absatz 3, FG; die Genossenschaft befinde sich aber erst im Gründungsstadium, weshalb in diesem Verfahren die Einbeziehung der widerstrebenden Minderheit notwendig sei. Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, er erblicke in dem Forstweg für sich keinen Vorteil und in der Nichteinbeziehung seiner Grundstücke keinen Nachteil für die Genossenschaft, die gegenteiligen Feststellungen seien ohne jede Begründung getroffen und die Vorteilsflächen willkürlich bestimmt worden, ferner, es gleiche einem Schildbürgerstreich, zu verlangen, er solle das Holz bergaufwärts bringen, erwiderte die Rechtsmittelbehörde, eine Hangrückung bis zu 100 m sei forsttechnisch und wirtschaftlich vertretbar; zu dieser Art der Beförderung sei der Berufungswerber jedoch nicht gezwungen; er könne das Holz auch talwärts bringen, jedenfalls werde er in der Lage, ja gezwungen sein, ab einer näher bezeichneten Stelle den errichteten Forstweg zu benützen, der somit für ihn insoweit eine günstige und zugleich die einzige wirtschaftlich tragbare Bringungsmöglichkeit darstellen werde.

Dieser Bescheid wird mit den vorliegenden beiden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Beide Beschwerdeführer erklären sich in dem Recht auf Schutz gegen gesetzwidrige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht für beschwert. Nach ihrem ganzen sonstigen Vorbringen machen sie damit jedoch nicht die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend - in diesem Fall wären ihre Beschwerden zufolge Artikel 133, Ziffer eins und Artikel 144, Absatz eins, B-VG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen -, sondern erachten sich vielmehr in dem Recht verletzt, der Bringungsgenossenschaft "NN" nicht angehören zu müssen. Der Erstbeschwerdeführer widerspricht dabei zunächst der Behauptung im angefochtenen Bescheid, er sei den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen; er habe sich im Verfahren vielmehr bestimmt gegen das Unternehmen ausgesprochen; vor Einleitung des Verfahrens abgegebene Erklärungen zu einer vergleichsweisen Lösung könnten ihn nicht belasten. Es treffe zu, daß er sich auf Paragraph 71, Absatz 3, FG stütze; soweit er ausführe, daß ihm kein wesentlicher Vorteil entstehe, werde er durch den angefochtenen Bescheid nicht widerlegt; da er andere, viel zweckmäßigere Bringungsmöglichkeiten habe, stelle es für ihn keinen wesentlichen Vorteil dar, den Forstweg zu benützen. Der Bescheid gehe wohl, obzwar dies nicht ausgeführt werde, davon aus, daß durch sein Ausscheiden der Genossenschaft ein Nachteil entstehe. Dieser sei aber keineswegs wesentlich. Es könne ihm nicht auferlegt werden, ein voll ausgearbeitetes Projekt für eine andere Lösung vorzulegen. Die belangte Behörde müsse selbst andere Lösungsmöglichkeiten untersuchen und zeigen, warum diese einen wesentlichen Nachteil für die Genossenschaft darstellten, sie dürfe sich nicht mit dem vorliegenden Projekt, nur weil dieses schon ausgearbeitet und angeblich leichter durchführbar sei, begnügen. Es müßten die Interessen abgewogen werden. Es sei unzumutbar, dem Erstbeschwerdeführer Leistungen aufzuerlegen, die ihm überhaupt keinen Vorteil, sondern nur Nachteile brächten. Der Zweitbeschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, in seinem Fall sei eine Hangrückung vertretbar; dies träfe nämlich nur zu, wenn er keine andere Bringungsmöglichkeit hätte. Er stütze sich ebenfalls auf Paragraph 71, Absatz 3, FG; daß ihm durch die Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen ein Vorteil entstehe, werde gar nicht behauptet; einen wesentlichen Nachteil erleide aber auch die Genossenschaft durch sein Ausscheiden nicht, da der Weg auch so angelegt werden könne, daß sein Grund nicht berührt werde. Sollte dies dennoch geschehen müssen, benötige er ihn nicht und habe dann eine entsprechende Entschädigung zu erhalten. Bisher sei aber überhaupt nicht untersucht worden, ob auch eine andere Trasse ohne wesentlichen Nachteil für die Genossenschaft erschlossen werden könne. Schließlich sei in der Berufung (gemeint wohl: Berufungsentscheidung) auf den Einwand der willkürlichen Feststellung der Vorteilsflächen überhaupt nicht eingegangen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden und die Gegenschriften der belangten Behörde sowie von insgesamt 17 Mitbeteiligten erwogen:

Jenes Rechtsmittelverfahren, welches durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, war am 2. Jänner 1977 bei der belangten Behörde anhängig. Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren gelten gemäß Artikel römisch sechs, Als. 2 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren; insoweit ist Artikel 103, Absatz 4, B-VG in der Fassung vor der besagten Novelle zu beachten, wonach der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist bis zu den zuständigen Bundesministern ging. Zum eben genannten Zeitpunkt galt bereits das am 1. Jänner 1976 in Kraft getretene, im Beschwerdefall anzuwendende Forstgesetz 1975. Im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten war das in Rede stehende Verwaltungsverfahren bereits im Gange und noch nicht abgeschlossen. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Forstgesetzes 1975 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten gemäß dessen Paragraph 182, nur, soweit vor dessen Inkrafttreten andere Zuständigkeitsvorschriften als jene des Paragraph 270, Absatz eins bis 6 -

nicht Absatz 7, - gegolten haben, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften; im übrigen sind die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden, sofern im Paragraph 184, nicht anderes vorgesehen ist. Paragraph 170, Absatz eins bis 6 FG enthält im Beschwerdefall nicht in Betracht kommende Zuständigkeitsvorschriften. Es gelten daher uneingeschränkt - denn auch Paragraph 184, sieht nichts anderes vor - die Zuständigkeitsvorschriften des Forstgesetzes 1975. Gemäß Paragraph 270, Absatz 7, FG endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nur in den dort bezeichneten, im Beschwerdefall nicht berührten Angelegenheiten der Paragraphen 5, 19, Absatz eins, Litera b,, 23, 35 Absatz 2, 50, Absatz 2 und 3, 51 (eingeschränkt), 100 und 102. Daraus folgt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die angefochtene Rechtsmittelentscheidung unzuständigerweise getroffen hat. Der in den Paragraphen 41, Absatz eins und 42 Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber wegen Abschneidung des Instanzenzuges nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht in einem solchen Fall nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1968, Slg.Nr. 7357/A). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1966, Slg. Nr. 6936/A., u. v.a.).

Der von den Beschwerdeführern angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich eingegangen werden konnte.

Da der von den Beschwerdeführern vor der belangten Behörde bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 1976, Zl. ForstR (Agrar) - 866 - Re, die Rechtsmittelbelehrung enthielt, gegen den Bescheid sei eine Berufung zulässig, sind die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 3 VwGG 1965 berechtigt, beim Verwaltungsgerichtshof spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu stellen, um den Bescheid des Landeshauptmannes mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten zu können.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b, 49 Absatz eins, 53, 58 und 59 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, erster Fall und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die mehr als einfach verrechneten Kosten sowie Beträge, die den gesetzlich pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigen.

Wien, am 21. Dezember 1978

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001055.X00

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWT_1977001055_19781221X00