Der Beschwerdeführer wurde als nur innendienstfähiger Wachebeamter der Verwendungsgruppe W3 für die Zeit vom 5. März 1973 bis 25. April 1973 dem Gendarmerieabteilungskommando Gmunden zur Dienstleistung als Kanzleibeamter zugeteilt. Nach wiederholter Verlängerung der Dienstzuteilung wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 zur genannten Dienststelle versetzt.
Mit Schreiben vom 26. April 1973 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein Ersuchen um "Zuerkennung der Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung" für die Zeit vom 5. März 1973 bis 25. April 1973, das er folgendermaßen begründete: Er sei in der angeführten Zeit als W3-Beamter dem Gendarmerieabteilungskommando Gmunden als Kanzleikraft zugeteilt gewesen. In dieser Eigenschaft habe er in erheblichem Ausmaß Dienste zu verrichten gehabt, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. In der Eigenschaft als ausgesprochener Kanzleibeamter habe er sehr oft in Abwesenheit des Abteilungskommandanten mehr als jeder andere Beamte zu verantworten, den Großteil der Schreibarbeiten selbständig zu erledigen sowie die Verschlußsachen und die Personalaktenführung zu behandeln gehabt. Der Posten einer Kanzleikraft beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden sei vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich als W2-wertig systemisiert worden. Die vorangeführten Forderungen träfen somit in einem hohen Maße zu.
Mit Schreiben vom 12. August 1975 brachte das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich dem Beschwerdeführer eine Darstellung der diesem übertragenen dienstlichen Aufgaben (Tätigkeitsbild) zur Kenntnis. Darnach oblag dem Beschwerdeführer die Führung sämtlicher Kanzleiarbeiten einschließlich schriftlicher Arbeiten beim Gendarmerieabteilungskommando. Als dauernd in ausführender Funktion verrichtete Tätigkeiten wurden angeführt: "Sichten des Akteneinlaufes, Führung des Eingangsbuches und des Indexes, auch über Verschlußsachen sowie Personalaktenführung, Registratur und Berichtigung der Gesetze, Erlässe und Vorschriften. Vor allem aber Erledigung des gesamten Schriftverkehrs, sehr oft in Abwesenheit des Abteilungskommandanten (Dienstreisen, Zuteilungen) selbständig". Weiters wurde festgehalten, daß der Beschwerdeführer keine Zeichnungsberechtigung besitze und seine Weisungen direkt vom Abteilungskommandanten erhalte. Ihm seien keine Bediensteten unterstellt, denn er habe die ganze Kanzleiarbeit allein zu bewältigen.
Der Beschwerdeführer unterfertigte diese Darstellung und ergänzte sie zugleich mit Schreiben vom 20. August 1975 durch nachstehende Ausführungen: Wenngleich die dienstlichen Verpflichtungen eines Kanzleibeamten beim Abteilungskommando im § 64 der Kanzleivorschrift für die österreichische Bundesgendarmerie grundsätzlich und generell geregelt seien, ergäben sich in der Dienstpraxis dennoch sehr unterschiedliche Belastungen, die z. B. aus dem Personalstand einer Abteilung, aus den speziellen dienstlichen und räumlichen Bedingungen und aus dem inner- und sicherheitsdienstlichen Arbeitsvolumen der einzelnen Abteilungen resultierten. In allen diesen beispielsweise aufgezählten Belangen, die zwangsläufig einen arbeitsmäßigen Niederschlag (auch beim Abteilungskommando) fänden, komme dem Abteilungskommando Gmunden ohne Zweifel eine erstrangige Stellung zu. Dieses Kommando haben einen Gesamtpersonalstand von 282 Beamten, das seien etwa 60 % des Personalstandes des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg. Da dem Abteilungskommando in allen Personalfällen auf Grund bestehender Vorschriften eine maßgebliche Rolle zukomme, belaste dies arbeitsmäßig nicht zuletzt den Kanzleibeamten beim Abteilungskommando. Der Abteilungsbereich Gmunden gehöre großteils dem Salzkammergut an. Die Dienststelle dieses exponierten Fremdenverkehrsgebietes seien ordnungs-, verkehrs- und sicherheitsdienstlich in besonderer Weise engagiert, was namentlich im Rahmen der Dienstorganisation und bezüglich der notwendigen Personalbewegungen einen arbeitsmäßigen Niederschlag im Schriftverkehr des Abteilungskommandos und damit auch des Kanzleibeamten finde. Die dienstlich überaus stark frequentierten Dienststellen im fast ganzjährigen Ballungsraum Salzkammergut übten einen großen Einfluß auf das Arbeitsaufkommen beim Abteilungskommando aus. Da der Abteilungskommandant vielfach im Außendienst sei (wie z.B. Visitierungsdienst, Schulungsdienst, Aufsichtsdienst, Dienstsport etc.), liege der Schwerpunkt der besonderen Belastung des Beschwerdeführers in einer möglichst entscheidungsreifen Arbeits- bzw. Erledigungsvorbereitung in allen Belangen der Geschäfts- und Kommandoführung, die ohne jeden Zweifel den im § 64 der Kanzleivorschrift gesteckten Aufgabenrahmen für einen Kanzleibeamten qualitativ und quantitativ bei weitem übersteige. Dazu komme noch, daß der Dienstposten des zweiten leitenden Beamten beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden nicht besetzt sei. Für die Dauer dieses Zustandes fielen dem Beschwerdeführer daher naturgemäß auch Aufgaben zu, die andere Beamte in vergleichbarer Verwendung nicht zu bewältigen hätten. Der Beschwerdeführer sei daher der Auffassung, daß ihm nach § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebühre, weil er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.Der Beschwerdeführer unterfertigte diese Darstellung und ergänzte sie zugleich mit Schreiben vom 20. August 1975 durch nachstehende Ausführungen: Wenngleich die dienstlichen Verpflichtungen eines Kanzleibeamten beim Abteilungskommando im Paragraph 64, der Kanzleivorschrift für die österreichische Bundesgendarmerie grundsätzlich und generell geregelt seien, ergäben sich in der Dienstpraxis dennoch sehr unterschiedliche Belastungen, die z. B. aus dem Personalstand einer Abteilung, aus den speziellen dienstlichen und räumlichen Bedingungen und aus dem inner- und sicherheitsdienstlichen Arbeitsvolumen der einzelnen Abteilungen resultierten. In allen diesen beispielsweise aufgezählten Belangen, die zwangsläufig einen arbeitsmäßigen Niederschlag (auch beim Abteilungskommando) fänden, komme dem Abteilungskommando Gmunden ohne Zweifel eine erstrangige Stellung zu. Dieses Kommando haben einen Gesamtpersonalstand von 282 Beamten, das seien etwa 60 % des Personalstandes des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg. Da dem Abteilungskommando in allen Personalfällen auf Grund bestehender Vorschriften eine maßgebliche Rolle zukomme, belaste dies arbeitsmäßig nicht zuletzt den Kanzleibeamten beim Abteilungskommando. Der Abteilungsbereich Gmunden gehöre großteils dem Salzkammergut an. Die Dienststelle dieses exponierten Fremdenverkehrsgebietes seien ordnungs-, verkehrs- und sicherheitsdienstlich in besonderer Weise engagiert, was namentlich im Rahmen der Dienstorganisation und bezüglich der notwendigen Personalbewegungen einen arbeitsmäßigen Niederschlag im Schriftverkehr des Abteilungskommandos und damit auch des Kanzleibeamten finde. Die dienstlich überaus stark frequentierten Dienststellen im fast ganzjährigen Ballungsraum Salzkammergut übten einen großen Einfluß auf das Arbeitsaufkommen beim Abteilungskommando aus. Da der Abteilungskommandant vielfach im Außendienst sei (wie z.B. Visitierungsdienst, Schulungsdienst, Aufsichtsdienst, Dienstsport etc.), liege der Schwerpunkt der besonderen Belastung des Beschwerdeführers in einer möglichst entscheidungsreifen Arbeits- bzw. Erledigungsvorbereitung in allen Belangen der Geschäfts- und Kommandoführung, die ohne jeden Zweifel den im Paragraph 64, der Kanzleivorschrift gesteckten Aufgabenrahmen für einen Kanzleibeamten qualitativ und quantitativ bei weitem übersteige. Dazu komme noch, daß der Dienstposten des zweiten leitenden Beamten beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden nicht besetzt sei. Für die Dauer dieses Zustandes fielen dem Beschwerdeführer daher naturgemäß auch Aufgaben zu, die andere Beamte in vergleichbarer Verwendung nicht zu bewältigen hätten. Der Beschwerdeführer sei daher der Auffassung, daß ihm nach Paragraph 30, a des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebühre, weil er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Mit Bescheid vom 1. September 1975 sprach das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1973 auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für die Zeit vom 5. März 1973 bis 25. April 1973 gemäß § 30 a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht stattgegeben werde. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Juni 1976 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 unter Rückverweisung der Angelegenheit an die Dienstbehörde erster Instanz aufgehoben.Mit Bescheid vom 1. September 1975 sprach das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1973 auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für die Zeit vom 5. März 1973 bis 25. April 1973 gemäß Paragraph 30, a Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht stattgegeben werde. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Juni 1976 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 unter Rückverweisung der Angelegenheit an die Dienstbehörde erster Instanz aufgehoben.
Daraufhin traf das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich mit Bescheid vom 14. Juli 1976 die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 5. März 1973 auf die Dauer seiner Verwendung als W3-Beamter als Kanzleikraft beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebühre. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der zitierten gesetzlichen Vorschrift ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als Gendarmerierayonsinspektor der Verwendungsgruppe W3 angehöre. Laut Dienststellenverzeichnis des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich sei beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden ein Gendarmerierevierinspektor (W2-Beamter) als Kanzleikraft systemisiert. Aus dem Umstand der Systemisierung eines W2-Postens allein und aus der Tatsache, daß die ausgeübte Tätigkeit bei anderen Gendarmerieabteilungskommanden in der Regel von Beamten der Verwendungsgruppe W2 verrichtet werde, gehe noch nicht hervor, daß die Tätigkeit W2-wertig sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt der Dienstleistung sowie auf das Ausmaß der Verantwortung und auf die Selbständigkeit des Beamten an. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Arbeitsleistung wertmäßig über die Dienstleistung eines D-Beamten hinausgehe. Maßgebend sei vielmehr, ob der Bezug des Beamten selbst seiner Arbeitsleistung angemessen sei. Da der Beschwerdeführer als nur innendienstfähiger W3-Beamter seit seiner Einteilung als Kanzleikraft beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden bereits Bezüge beziehe, die einschließlich der Wachdienstzulage, der Dienstzulagen und der besonderen Dienstzulage die Bezüge überstiegen, die er im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe C der Allgemeinen Verwaltung (nicht W2) erhalten würde, könne von ihm auch eine Dienstleistung verlangt werden, die wertmäßig wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung hinausgehe. Beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden sei laut Dienststellenverzeichnis des Landesgendarmeriekommandos neben dem Abteilungskommandanten ein zweiter leitender Beamter zu seiner Unterstützung und als Stellvertreter systemisiert. Dieser Posten sei seit 4. März 1970 unbesetzt. Zur Vertretung des Abteilungskommandanten bei längerer Abwesenheit werde vom Landesgendarmeriekommando seither ein leitender Beamter eingeteilt, sodaß für den Beschwerdeführer aus dem Fehlen des zweiten leitenden Beamten kein erhöhter Verantwortungsbereich entstehe. Aus den unterschiedlichen regionalen Verhältnissen der einzelnen Abteilungskommanden ergäben sich zwangsläufig Unterschiede im mengenmäßigen Arbeitsanfall. Diese Tatsache vermöge jedoch noch keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage zu begründen. Dem Beschwerdeführer werde daher aus den angeführten Gründen eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zuerkannt.Daraufhin traf das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich mit Bescheid vom 14. Juli 1976 die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 5. März 1973 auf die Dauer seiner Verwendung als W3-Beamter als Kanzleikraft beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden eine Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebühre. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der zitierten gesetzlichen Vorschrift ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als Gendarmerierayonsinspektor der Verwendungsgruppe W3 angehöre. Laut Dienststellenverzeichnis des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich sei beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden ein Gendarmerierevierinspektor (W2-Beamter) als Kanzleikraft systemisiert. Aus dem Umstand der Systemisierung eines W2-Postens allein und aus der Tatsache, daß die ausgeübte Tätigkeit bei anderen Gendarmerieabteilungskommanden in der Regel von Beamten der Verwendungsgruppe W2 verrichtet werde, gehe noch nicht hervor, daß die Tätigkeit W2-wertig sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt der Dienstleistung sowie auf das Ausmaß der Verantwortung und auf die Selbständigkeit des Beamten an. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Arbeitsleistung wertmäßig über die Dienstleistung eines D-Beamten hinausgehe. Maßgebend sei vielmehr, ob der Bezug des Beamten selbst seiner Arbeitsleistung angemessen sei. Da der Beschwerdeführer als nur innendienstfähiger W3-Beamter seit seiner Einteilung als Kanzleikraft beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden bereits Bezüge beziehe, die einschließlich der Wachdienstzulage, der Dienstzulagen und der besonderen Dienstzulage die Bezüge überstiegen, die er im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe C der Allgemeinen Verwaltung (nicht W2) erhalten würde, könne von ihm auch eine Dienstleistung verlangt werden, die wertmäßig wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung hinausgehe. Beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden sei laut Dienststellenverzeichnis des Landesgendarmeriekommandos neben dem Abteilungskommandanten ein zweiter leitender Beamter zu seiner Unterstützung und als Stellvertreter systemisiert. Dieser Posten sei seit 4. März 1970 unbesetzt. Zur Vertretung des Abteilungskommandanten bei längerer Abwesenheit werde vom Landesgendarmeriekommando seither ein leitender Beamter eingeteilt, sodaß für den Beschwerdeführer aus dem Fehlen des zweiten leitenden Beamten kein erhöhter Verantwortungsbereich entstehe. Aus den unterschiedlichen regionalen Verhältnissen der einzelnen Abteilungskommanden ergäben sich zwangsläufig Unterschiede im mengenmäßigen Arbeitsanfall. Diese Tatsache vermöge jedoch noch keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage zu begründen. Dem Beschwerdeführer werde daher aus den angeführten Gründen eine Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung, in der er im wesentlichen seine Äußerung vom 20. August 1975 wiederholte und neuerlich die Auffassung vertrat, daß ihm eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebühre, weil er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. März 1977 sprach die belangte Behörde aus, daß der Berufung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1976 gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 14. Juli 1976, mit dem festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer auf eine Verwendungszulage keinen Anspruch habe, gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung keine Folge gegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seit 5. März 1973 als W3-Beamter beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden im Sinne des § 64 der Kanzleivorschrift für die österreichische Bundesgendarmerie nach Anweisung und unter Verantwortung des Abteilungskommandanten zur Besorgung der allgemeinen Kanzleigeschäfte und zur Erledigung des gesamten Schriftverkehrs verwendet werde. Hiebei besitze der Beschwerdeführer keinerlei Entscheidungs-, Weisungs- oder Zeichnungsrecht. Er sei lediglich berechtigt, bei Dienststücken, die an unterstellte Dienststellen gerichtet seien, die Unterschrift des Abteilungskommandanten zu beglaubigen, wenn dieser den Entwurf unterschrieben habe. Für die ordentliche Erledigung der Kanzleiarbeiten sei er dem Abteilungskommandanten gegenüber verantwortlich, der für alle Erledigungen nach außen hin die Verantwortung zu tragen habe. Lediglich die im § 64 Abs. 2 der Kanzleivorschrift angeführten Angelegenheiten habe der Beschwerdeführer unter Mitverantwortung selbständig zu erledigen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten seien für den Aufgabenbereich eines Wachebeamten nicht typisch, sondern dem Tätigkeitsbild nach eher in den Aufgabenbereich eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einzuordnen. Im wesentlichen handle es sich um einfache Kanzleiarbeiten, die ihrer Wertigkeit nach zum überwiegenden Teil den Verwendungsgruppen E und D und nur zum geringeren Teil der Verwendungsgruppe C entsprächen. Selbst wenn man berücksichtige, daß der Beschwerdeführer infolge der häufigen Außendienste des Abteilungskommandanten in allen Belangen möglichst selbständig arbeiten und unterschriftsreife Erledigungen vorbereiten müsse, ergebe sich noch keine volle C-Wertigkeit seiner Dienstleistung. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten aber von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3, der Tätigkeiten verrichte, die nicht dem Aufgabenbereich eines Wachebeamten, sondern dem Tätigkeitsbild nach eher dem Aufgabenbereich eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzuordnen seien, im Hinblick auf die einschließlich der Zulagen fast der Verwendungsgruppe C entsprechende Besoldung (die Bezüge des Beschwerdeführers als W3-Beamter seien jeweils nur ca. einen halben Vorrückungsbetrag niedriger als die eines vergleichbaren C-Beamten) Dienstleistungen erwartet werden, die etwa der Verwendungsgruppe C entsprächen. Die vom Beschwerdeführer als Kanzleikraft des Gendarmerieabteilungskommandos Gmunden erbrachten Dienstleistungen gingen daher wertmäßig keinesfalls über den von ihm als Beamten der Verwendungsgruppe W3 auf Grund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der ihm zukommenden Bezüge zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinaus und erforderten auch kein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung. Jene Verantwortung, die der Beschwerdeführer als Kanzleikraft zu tragen habe, liege keineswegs über dem Ausmaß der Verantwortung, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Auch aus dem Umstand, daß der Dienstposten des zweiten leitenden Beamten beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden nicht besetzt sei, ergebe sich für den Beschwerdeführer weder eine seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung übersteigende Wertigkeit seiner Dienstleistung noch ein besonderes Maß an Verantwortung, das andere Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung nicht zu tragen haben. Allfällige Unterschiede des Arbeitsanfalles in mengenmäßiger Hinsicht begründeten keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, sondern allenfalls einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn der Arbeitsanfall während der normalen Arbeitszeit nicht bewältigt werden könne und zu dessen Bewältigung ordnungsgemäß Überstunden angeordnet würden. Da somit die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3 im Hinblick auf die einschließlich der Zulagen gebührenden Bezüge erwartet werden können und auch das vom Beschwerdeführer behauptete besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung mangels einer entsprechenden besonderen Leitungsfunktion nicht gegeben gewesen sei, sei der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Folge zu geben gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. März 1977 sprach die belangte Behörde aus, daß der Berufung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1976 gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 14. Juli 1976, mit dem festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer auf eine Verwendungszulage keinen Anspruch habe, gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung keine Folge gegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seit 5. März 1973 als W3-Beamter beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden im Sinne des Paragraph 64, der Kanzleivorschrift für die österreichische Bundesgendarmerie nach Anweisung und unter Verantwortung des Abteilungskommandanten zur Besorgung der allgemeinen Kanzleigeschäfte und zur Erledigung des gesamten Schriftverkehrs verwendet werde. Hiebei besitze der Beschwerdeführer keinerlei Entscheidungs-, Weisungs- oder Zeichnungsrecht. Er sei lediglich berechtigt, bei Dienststücken, die an unterstellte Dienststellen gerichtet seien, die Unterschrift des Abteilungskommandanten zu beglaubigen, wenn dieser den Entwurf unterschrieben habe. Für die ordentliche Erledigung der Kanzleiarbeiten sei er dem Abteilungskommandanten gegenüber verantwortlich, der für alle Erledigungen nach außen hin die Verantwortung zu tragen habe. Lediglich die im Paragraph 64, Absatz 2, der Kanzleivorschrift angeführten Angelegenheiten habe der Beschwerdeführer unter Mitverantwortung selbständig zu erledigen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten seien für den Aufgabenbereich eines Wachebeamten nicht typisch, sondern dem Tätigkeitsbild nach eher in den Aufgabenbereich eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einzuordnen. Im wesentlichen handle es sich um einfache Kanzleiarbeiten, die ihrer Wertigkeit nach zum überwiegenden Teil den Verwendungsgruppen E und D und nur zum geringeren Teil der Verwendungsgruppe C entsprächen. Selbst wenn man berücksichtige, daß der Beschwerdeführer infolge der häufigen Außendienste des Abteilungskommandanten in allen Belangen möglichst selbständig arbeiten und unterschriftsreife Erledigungen vorbereiten müsse, ergebe sich noch keine volle C-Wertigkeit seiner Dienstleistung. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten aber von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3, der Tätigkeiten verrichte, die nicht dem Aufgabenbereich eines Wachebeamten, sondern dem Tätigkeitsbild nach eher dem Aufgabenbereich eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzuordnen seien, im Hinblick auf die einschließlich der Zulagen fast der Verwendungsgruppe C entsprechende Besoldung (die Bezüge des Beschwerdeführers als W3-Beamter seien jeweils nur ca. einen halben Vorrückungsbetrag niedriger als die eines vergleichbaren C-Beamten) Dienstleistungen erwartet werden, die etwa der Verwendungsgruppe C entsprächen. Die vom Beschwerdeführer als Kanzleikraft des Gendarmerieabteilungskommandos Gmunden erbrachten Dienstleistungen gingen daher wertmäßig keinesfalls über den von ihm als Beamten der Verwendungsgruppe W3 auf Grund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der ihm zukommenden Bezüge zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinaus und erforderten auch kein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung. Jene Verantwortung, die der Beschwerdeführer als Kanzleikraft zu tragen habe, liege keineswegs über dem Ausmaß der Verantwortung, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Auch aus dem Umstand, daß der Dienstposten des zweiten leitenden Beamten beim Gendarmerieabteilungskommando Gmunden nicht besetzt sei, ergebe sich für den Beschwerdeführer weder eine seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung übersteigende Wertigkeit seiner Dienstleistung noch ein besonderes Maß an Verantwortung, das andere Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung nicht zu tragen haben. Allfällige Unterschiede des Arbeitsanfalles in mengenmäßiger Hinsicht begründeten keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, sondern allenfalls einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn der Arbeitsanfall während der normalen Arbeitszeit nicht bewältigt werden könne und zu dessen Bewältigung ordnungsgemäß Überstunden angeordnet würden. Da somit die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3 im Hinblick auf die einschließlich der Zulagen gebührenden Bezüge erwartet werden können und auch das vom Beschwerdeführer behauptete besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung mangels einer entsprechenden besonderen Leitungsfunktion nicht gegeben gewesen sei, sei der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Folge zu geben gewesen.
In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt zu sein.In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.Gemäß Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Der Beschwerdeführer, der bis Ende 1976 in die Verwendungsgruppe W3 eingestuft war, stützt seinen Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage nach der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle darauf, daß der von ihm bis dahin verrichtete Dienst W2-wertig sei. Demgegenüber haben die Verwaltungsinstanzen mit Recht festgestellt, daß die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für den Aufgabenbereich eines Sicherheitswachebeamten nicht typisch ist und dem Tätigkeitsbild nach eher dem Aufgabenbereich eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung entspricht. In Fällen dieser Art sind, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1976, Zl. 1085/74, und vom 15. Februar 1978, Zl. 2233/76) von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3 im Hinblick auf die ihm zukommende, einschließlich der Zulagen etwa der Verwendungsgruppe C der Beamten der Allgemeinen Verwaltung entsprechende Besoldung Leistungen bis einschließlich solchen zu erwarten, die etwa der Verwendungsgruppe C entsprechen. Eine Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt demnach einem Beamten der Verwendungsgruppe W3, der eine mit der Tätigkeit der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Tätigkeit ausübt, nur dann, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die mindestens der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sind.Der Beschwerdeführer, der bis Ende 1976 in die Verwendungsgruppe W3 eingestuft war, stützt seinen Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage nach der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle darauf, daß der von ihm bis dahin verrichtete Dienst W2-wertig sei. Demgegenüber haben die Verwaltungsinstanzen mit Recht festgestellt, daß die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für den Aufgabenbereich eines Sicherheitswachebeamten nicht typisch ist und dem Tätigkeitsbild nach eher dem Aufgabenbereich eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung entspricht. In Fällen dieser Art sind, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1976, Zl. 1085/74, und vom 15. Februar 1978, Zl. 2233/76) von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3 im Hinblick auf die ihm zukommende, einschließlich der Zulagen etwa der Verwendungsgruppe C der Beamten der Allgemeinen Verwaltung entsprechende Besoldung Leistungen bis einschließlich solchen zu erwarten, die etwa der Verwendungsgruppe C entsprechen. Eine Zulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt demnach einem Beamten der Verwendungsgruppe W3, der eine mit der Tätigkeit der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Tätigkeit ausübt, nur dann, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die mindestens der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sind.
Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76). Merkmale der aufgezeigten Art läßt der vom Beschwerdeführer ausgeübte Dienst aber nicht erkennen und es behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, daß für einen erheblichen Teil seiner Dienstverrichtungen B-Wertigkeit gegeben sei. Sein Versuch, den Kanzleidienst als W2-wertig einzustufen, kann aus dem bereits dargelegten Grund nicht zielführend sein. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist schließlich zu bemerken, daß sich diese Bestimmung nur auf die Gehaltsansätze des Gehaltsgesetzes bezieht und nicht besagt, daß die aufgestellte Fiktion auch bei Beurteilung der Voraussetzungen für Ansprüche auf andere Bezugsteile zu berücksichtigen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1976, Zl. 1085/74). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin den angefochtenen Bescheid, soweit damit über die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abgesprochen wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76). Merkmale der aufgezeigten Art läßt der vom Beschwerdeführer ausgeübte Dienst aber nicht erkennen und es behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, daß für einen erheblichen Teil seiner Dienstverrichtungen B-Wertigkeit gegeben sei. Sein Versuch, den Kanzleidienst als W2-wertig einzustufen, kann aus dem bereits dargelegten Grund nicht zielführend sein. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 72, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist schließlich zu bemerken, daß sich diese Bestimmung nur auf die Gehaltsansätze des Gehaltsgesetzes bezieht und nicht besagt, daß die aufgestellte Fiktion auch bei Beurteilung der Voraussetzungen für Ansprüche auf andere Bezugsteile zu berücksichtigen sei vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1976, Zl. 1085/74). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin den angefochtenen Bescheid, soweit damit über die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 abgesprochen wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Hinsichtlich der Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 macht die Beschwerde geltend, daß von der Dienstbehörde erster Instanz über einen solchen Anspruch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde sei daher nicht zuständig gewesen, im Rahmen der Berufungsentscheidung darüber abzusprechen. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Zwar ist eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus der Zitierung auch der Z. 3 des § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit den Entscheidungsgründen, daß die belangte Behörde auch über die Gebührlichkeit dieser Zulage abgesprochen hat. Sie bestreitet das auch nicht, sondern vertritt in der erstatteten Gegenschrift die Meinung, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu dieser Vorgangsweise berechtigt gewesen zu sein. Hiebei übersieht sie, daß es nach der zitierten Gesetzesstelle Aufgabe der Berufungsbehörde ist, "in der Sache" zu entscheiden. "Sache" war die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Nur im Fall der Trennbarkeit des Bescheides ist "Sache" der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides. Die Berufungsbehörde konnte also nicht eine Angelegenheit entscheiden, die gar nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war. Diese Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die "Sache" ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es ist auch in den Entscheidungen des Gerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift berufen hat, keine hievon abweichende Aussage getroffen worden. Im Beschwerdefall hat sich nun der Inhalt des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz unbestrittenermaßen darauf beschränkt, über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abzusprechen. Die belangte Behörde war nach Obigem daher nicht berechtigt, daneben auch die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach der Z. 3 der mehrfach genannten Gesetzesstelle zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung zu machen. In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Hinsichtlich der Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 macht die Beschwerde geltend, daß von der Dienstbehörde erster Instanz über einen solchen Anspruch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde sei daher nicht zuständig gewesen, im Rahmen der Berufungsentscheidung darüber abzusprechen. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Zwar ist eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus der Zitierung auch der Ziffer 3, des Paragraph 30, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit den Entscheidungsgründen, daß die belangte Behörde auch über die Gebührlichkeit dieser Zulage abgesprochen hat. Sie bestreitet das auch nicht, sondern vertritt in der erstatteten Gegenschrift die Meinung, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zu dieser Vorgangsweise berechtigt gewesen zu sein. Hiebei übersieht sie, daß es nach der zitierten Gesetzesstelle Aufgabe der Berufungsbehörde ist, "in der Sache" zu entscheiden. "Sache" war die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Nur im Fall der Trennbarkeit des Bescheides ist "Sache" der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides. Die Berufungsbehörde konnte also nicht eine Angelegenheit entscheiden, die gar nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war. Diese Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die "Sache" ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es ist auch in den Entscheidungen des Gerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift berufen hat, keine hievon abweichende Aussage getroffen worden. Im Beschwerdefall hat sich nun der Inhalt des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz unbestrittenermaßen darauf beschränkt, über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 abzusprechen. Die belangte Behörde war nach Obigem daher nicht berechtigt, daneben auch die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach der Ziffer 3, der mehrfach genannten Gesetzesstelle zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung zu machen. In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 25. Oktober 1978