Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Geschäftszahl

1032/77

Rechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens kann bei klar auf einen Anspruch (hier Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG) begrenzten Abspruch der ersten Instanz nur dieser Abspruch sein. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz über einen anderen Anspruch (hier Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG) ist unzuständigerweise ergangen (Hinweis E 28.6.1971, 1301/70, VwSlg 8046 A/1971).