Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Geschäftszahl

1032/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1823/68 E 9. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Leistet ein Beamter Dienst einer anderen Besoldungsgruppe (im Beschwerdefall ein dienstführender Wachebeamter Dienste eines Beamten gehobenen Fachdienstes), so ist zur Beurteilung der Frage, ob die tatsächliche Entlohnung der ausgeübten Tätigkeit angemessen ist, der tatsächliche Monatsbezug mit dem Monatsbezug zu vergleichen, der einem Beamten der anderen Besoldungsgruppe gebühren würde.