Verwaltungsgerichtshof
25.10.1978
1032/77
GRS wie 1988/49 E 18. April 1950 RS 1
Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist.
"Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde.