Zur ausreichenden Feststellung des für die Entscheidung nach § 87 Abs 2 der BO für Wien maßgebenden Sachverhaltes bedarf es der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige, insbesondere auf dem Gebiet der Architektur (Hinweis E 14.3.1966, 1009/65, VwSlg 6884 A/1966, E 3.7.1973, 1963/72).Zur ausreichenden Feststellung des für die Entscheidung nach Paragraph 87, Absatz 2, der BO für Wien maßgebenden Sachverhaltes bedarf es der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige, insbesondere auf dem Gebiet der Architektur (Hinweis E 14.3.1966, 1009/65, VwSlg 6884 A/1966, E 3.7.1973, 1963/72).