Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1977

Geschäftszahl

2021/76

Rechtssatz

Das Gutachten, das die Unterschrift des Abteilungsleiters und des Sachbearbeiters trägt, ist einem Amtssachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG zuzurechnen.