Die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten eines Sachverständigengutachtens, das das Gericht von Amts wegen zur Prüfung des von beiden Prozeßparteien zusammengetragenen Prozeßstoffes eingeholt hat, sind gemäß § 1 Z 6 GEG und § 2 GEG iVm § 40 Abs 1 ZPO von beiden Prozeßparteien je zur Hälfte einzufordern.Die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten eines Sachverständigengutachtens, das das Gericht von Amts wegen zur Prüfung des von beiden Prozeßparteien zusammengetragenen Prozeßstoffes eingeholt hat, sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, GEG und Paragraph 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, ZPO von beiden Prozeßparteien je zur Hälfte einzufordern.