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Zivilprozessordnung § 40
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 39 am 24.08.2026
§ 41 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 40 heute
§ 40 gültig ab 01.01.1898
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Fünfter Titel.
Processkosten.
§. 40.
Paragraph 40,
(1)
Absatz eins,
Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.
(2)
Absatz 2,
Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen.
Schlagworte
Prozeßkosten
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020171
Alte Dokumentnummer
N2189517208T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P40/NOR12020171
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