Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 2

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kostentragung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis f und Litera h, genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach Paragraph 70, ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (Paragraph 6 a, Absatz eins,) vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

Schlagworte

RGBl. Nr. 113/1895, Kostenersatz

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243624

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P2/NOR40243624

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