Verwaltungsgerichtshof
21.09.1977
2019/76
GRS wie 0942/75 E 18. September 1975 VwSlg 4888 F/1975 RS 1
Wird im Zivilprozeß von Amts wegen ein Sachverständiger zur Klarstellung des Sachverhalts, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, bestellt, so kann nicht von vornherein gesagt werden, daß das Gutachten von ihm veranlaßt oder ausschließlich in seinem Interesse eingeholt wurde. Es ist vielmehr in Einzelfall zu untersuchen, ob das Gutachten nicht auch den Interessen der beklagten Partei zu dienen bestimmt ist.