Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kostentragung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

Anmerkung

ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

Schlagworte

RGBl. Nr. 113/1895, Kostentragung, Kostenersatz

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P2/NOR40167958

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