Da der Zeitraum, innerhalb dessen noch vermutet werden kann, ob eine Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, in Betrieb genommen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht hat, für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach § 5 Abs 2 StVO von Bedeutung ist, bedarf es einer näheren Präzisierung der Tat auch hinsichtlich der Zeit der Begehung und zwar in einem Ausmaße, dass eine sichere Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens zulässt. Die Ermittlung und Angabe des (genauen) Zeitpunktes erleichtert diese Beurteilung. Sie ist aber hiefür nicht Voraussetzung, wenn nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles keine Zweifel über die Zeit der Begehung bestehen (hier: Lenkung des Fahrzeuges um 19.15, Alkotestverweigerung 20.40).Da der Zeitraum, innerhalb dessen noch vermutet werden kann, ob eine Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, in Betrieb genommen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht hat, für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO von Bedeutung ist, bedarf es einer näheren Präzisierung der Tat auch hinsichtlich der Zeit der Begehung und zwar in einem Ausmaße, dass eine sichere Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens zulässt. Die Ermittlung und Angabe des (genauen) Zeitpunktes erleichtert diese Beurteilung. Sie ist aber hiefür nicht Voraussetzung, wenn nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles keine Zweifel über die Zeit der Begehung bestehen (hier: Lenkung des Fahrzeuges um 19.15, Alkotestverweigerung 20.40).