Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1977

Geschäftszahl

1327/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0019/65 E 16. März 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß die Vornahme des Alkotests ungefähr 2 Stunden nach der Tatzeit nicht dem Gesetz widerspricht (Hinweis E 20.5.1963, 0559/63).