Um von einem Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO sprechen zu können, ist jedenfalls erforderlich, daß die Anwesenheit in einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort bzw Inland steht als dies bei einem nur vorübergehenden Verweilen, wie bei einem Verweilen von Arbeiterinnen in Österreich bloß an Arbeitstagen zum Zwecke der Arbeitsleistung in einem inländischen Betrieb (bei täglicher Rückkehr nach Jugoslawien) der Fall ist.Um von einem Aufenthalt iSd Paragraph 26, Absatz 2, BAO sprechen zu können, ist jedenfalls erforderlich, daß die Anwesenheit in einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort bzw Inland steht als dies bei einem nur vorübergehenden Verweilen, wie bei einem Verweilen von Arbeiterinnen in Österreich bloß an Arbeitstagen zum Zwecke der Arbeitsleistung in einem inländischen Betrieb (bei täglicher Rückkehr nach Jugoslawien) der Fall ist.