Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Geschäftszahl

1067/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2232/64 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.