Ein Baumeister der sich gemäß § 31 Abs 14 ZivTG während des Bestandes seiner Gewerbeberechtigung "Architekt" nennen kann, ohne daß damit die gewerbliche Befugnis eines Architekten verbunden ist, kann sich weder hinsichtlich seiner Planungstätigkeit noch hinsichtlich seiner GutachtertätigkeitEin Baumeister der sich gemäß Paragraph 31, Absatz 14, ZivTG während des Bestandes seiner Gewerbeberechtigung "Architekt" nennen kann, ohne daß damit die gewerbliche Befugnis eines Architekten verbunden ist, kann sich weder hinsichtlich seiner Planungstätigkeit noch hinsichtlich seiner Gutachtertätigkeit
auf die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 berufen.auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 berufen.