Jede Kündigung, die durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gegeben sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist, ist unabhängig von den dadurch berührten Interessen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt (vgl. verba legalia, "es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis" ...., Hinweis auf E vom 3.5.1977, 1799/76).Jede Kündigung, die durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gegeben sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist, ist unabhängig von den dadurch berührten Interessen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt vergleiche verba legalia, "es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis" ...., Hinweis auf E vom 3.5.1977, 1799/76).