Verwaltungsgerichtshof
28.06.1977
2300/75
Die Kündigung ist dadurch nicht verwirkt, daß der Arbeitgeber im Anfechtungsverfahren weitere Gründe zur Stützung seiner Kündigung heranzieht als jene, aus denen er die Kündigung ausgesprochen hat.
Besprechung in:
ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);