Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Geschäftszahl

2300/75

Rechtssatz

Die Kündigung ist dadurch nicht verwirkt, daß der Arbeitgeber im Anfechtungsverfahren weitere Gründe zur Stützung seiner Kündigung heranzieht als jene, aus denen er die Kündigung ausgesprochen hat.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);