Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Geschäftszahl

2300/75

Rechtssatz

Jede Kündigung, die durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gegeben sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist, ist unabhängig von den dadurch berührten Interessen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt vergleiche verba legalia, "es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis" ...., Hinweis auf E vom 3.5.1977, 1799/76).

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);