Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Geschäftszahl

2300/75

Rechtssatz

Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher "Art". Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);