Verwaltungsgerichtshof
28.06.1977
2300/75
Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher "Art". Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst.
Besprechung in:
ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);