Verwaltungsgerichtshof
28.06.1977
2300/75
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und berührt wesentliche Interessen des Arbeitnehmers, wenn durch eine solche Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird. Die Kündigung muß nicht die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteiles aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt von Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2,, und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist.
Besprechung in:
ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);