Beruht ein Abgabenrückstand auf einer Besteuerung, die die Wirkung einer Erdrosselungssteuer hat, so entspricht es weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes, wenn ein Stundungsansuchen mit der Begründung abgewiesen wird, daß die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet sei.