Verwaltungsgerichtshof
21.04.1976
1978/75
GRS wie 1814/69 E 16. April 1971 VwSlg 4215 F/1971 RS 1
Im Nachsichtsverfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der Nachsichtswerber selbst einwandrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.