Wenn der Landeshauptmann und die Landesregierung zugleich über Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG entscheiden, so haben sie Zuständigkeiten in Anspruch genommen, die nicht in ihre Kompetenz fallen und somit wechselseitig unzuständig entschieden (Hinweis E 6.2.1950, 0171/48, VwSlg 1232 A/1950 und E 21.4.1969, 0997/67).