(5)Absatz 5,Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.
Der Wortlaut des Gesetzes allein würde zu der Auslegung führen, dass der Nachsichtswerber nach Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Nachsicht und nach Abs. 5 - bei Zutreffen der in den Abs. 1 und 5 umschriebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Nachsicht besitzt. Bei diesem Ergebnis wäre das Ziel des - eine befristete Nachsicht vorsehenden - Gesetzes offenbar verfehlt, weil Nachsichtsansuchen nach Abs. 5 - die Nachsicht ist, wie sich insbesondere aus § 346 Abs. 2 GewO 1973 ergibt, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - nicht gestellt werden würden. Eine systematisch-logische Betrachtung erlaubt jedoch eine andere Beurteilung.Der Wortlaut des Gesetzes allein würde zu der Auslegung führen, dass der Nachsichtswerber nach Absatz eins, einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Nachsicht und nach Absatz 5, - bei Zutreffen der in den Absatz eins und 5 umschriebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Nachsicht besitzt. Bei diesem Ergebnis wäre das Ziel des - eine befristete Nachsicht vorsehenden - Gesetzes offenbar verfehlt, weil Nachsichtsansuchen nach Absatz 5, - die Nachsicht ist, wie sich insbesondere aus Paragraph 346, Absatz 2, GewO 1973 ergibt, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - nicht gestellt werden würden. Eine systematisch-logische Betrachtung erlaubt jedoch eine andere Beurteilung.
Die Nachsichtsvoraussetzungen, wie sie im § 28 Abs. 1 GewO 1973 aufgestellt sind, lassen folgende Unterscheidung zu: Während die eingangs dieser Bestimmung angeführte Voraussetzung - Besitz der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - und die in der Z. 2 angeführte Voraussetzung - Nichtvorliegen von Anschließungsgründen - eine von vornherein feststehende bestimmte Qualifikation des Nachsichtswerbers zum Gegenstand haben, erfordern die in der Z. 1 umschriebenen Merkmale schon ihrem Wesen nach eine auf Zeit abgestellte Betrachtung. Liegen nämlich die in der Z. 1 lit. a bezeichneten Hinderungsgründe und die nach Z. 1 lit. b vorausgesetzten besonderen örtlichen Verhältnisse nur vorübergehend vor, dann ist bei Bedachtnahme auf die aus der GewO 1973 hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, von der allgemein bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung des Befähigungsnachweises Ausnahmen nur im Rahmen des jeweiligen Erfordernisses zuzulassen, die Auslegung geboten, dass in einem solchen Fall die Nachsicht lediglich auf die Dauer des Zutreffens dieser Merkmale, somit in diesem Umfang befristet, erteilt werden darf.Die Nachsichtsvoraussetzungen, wie sie im Paragraph 28, Absatz eins, GewO 1973 aufgestellt sind, lassen folgende Unterscheidung zu: Während die eingangs dieser Bestimmung angeführte Voraussetzung - Besitz der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - und die in der Ziffer 2, angeführte Voraussetzung - Nichtvorliegen von Anschließungsgründen - eine von vornherein feststehende bestimmte Qualifikation des Nachsichtswerbers zum Gegenstand haben, erfordern die in der Ziffer eins, umschriebenen Merkmale schon ihrem Wesen nach eine auf Zeit abgestellte Betrachtung. Liegen nämlich die in der Ziffer eins, Litera a, bezeichneten Hinderungsgründe und die nach Ziffer eins, Litera b, vorausgesetzten besonderen örtlichen Verhältnisse nur vorübergehend vor, dann ist bei Bedachtnahme auf die aus der GewO 1973 hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, von der allgemein bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung des Befähigungsnachweises Ausnahmen nur im Rahmen des jeweiligen Erfordernisses zuzulassen, die Auslegung geboten, dass in einem solchen Fall die Nachsicht lediglich auf die Dauer des Zutreffens dieser Merkmale, somit in diesem Umfang befristet, erteilt werden darf.
Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit, Nachsichten gegebenenfalls zeitlich beschränkt zu erteilen, schon aus der Vorschrift des Abs. 1. Dem Abs. 5 kommt hingegen die Bedeutung zu, dass eine befristete Nachsicht nur unter der in dieser Gesetzesstelle angeführten weiteren Voraussetzung zu erteilen ist.Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit, Nachsichten gegebenenfalls zeitlich beschränkt zu erteilen, schon aus der Vorschrift des Absatz eins, Dem Absatz 5, kommt hingegen die Bedeutung zu, dass eine befristete Nachsicht nur unter der in dieser Gesetzesstelle angeführten weiteren Voraussetzung zu erteilen ist.
Auf diese Weise ist der Regelung des § 28 Abs. 1 und 5 GewO 1973 ein Inhalt zu erschließen, durch den das Verhalten der Behörde im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG hinreichend vorausbestimmt wird.Auf diese Weise ist der Regelung des Paragraph 28, Absatz eins und 5 GewO 1973 ein Inhalt zu erschließen, durch den das Verhalten der Behörde im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG hinreichend vorausbestimmt wird.
In ihrer Gegenschrift entgegnet die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen, dass die Frage der "Fortführung" des Betriebes als eine gewerberechtliche Frage ausschließlich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen sei. Im Sinne der Gewerbeordnung 1973 könne von einem "Fortbetrieb" nur gesprochen werden, wenn es sich um die Fortführung eines befugten Betriebes, d. h. nur auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführten Betriebes, handle. Dies komme in den Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1973 klar zum Ausdruck.In ihrer Gegenschrift entgegnet die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen, dass die Frage der "Fortführung" des Betriebes als eine gewerberechtliche Frage ausschließlich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen sei. Im Sinne der Gewerbeordnung 1973 könne von einem "Fortbetrieb" nur gesprochen werden, wenn es sich um die Fortführung eines befugten Betriebes, d. h. nur auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführten Betriebes, handle. Dies komme in den Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1973 klar zum Ausdruck.
In den §§ 41 bis 45 GewO 1973 ist eine Regelung über "Fortbetriebsrechte" (Überschrift des I. Hauptstückes, Abschnitt 7 b) enthalten. Als "Fortbetriebsrecht" bezeichnet § 41 Abs. 1 das "Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen". Dieses Recht steht nach dieser Gesetzesstelle zu:In den Paragraphen 41 bis 45 GewO 1973 ist eine Regelung über "Fortbetriebsrechte" (Überschrift des römisch eins. Hauptstückes, Abschnitt 7 b) enthalten. Als "Fortbetriebsrecht" bezeichnet Paragraph 41, Absatz eins, das "Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen". Dieses Recht steht nach dieser Gesetzesstelle zu:
der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. unter den Voraussetzungen der Z. 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres; 3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
Die Begriffsbestimmung des § 41 Abs. 1 bringt klar zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Fortbetriebsrechten um abgeleitete Rechte handelt; in ihnen "lebt das primäre Gewerberecht fort" (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972, 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP, S. 141). Das Fortbetriebsrecht soll, wie die Regelung erkennen lässt, einem Personenkreis vorbehalten sein, der mit dem "Gewerbebetrieb" in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht.Die Begriffsbestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, bringt klar zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Fortbetriebsrechten um abgeleitete Rechte handelt; in ihnen "lebt das primäre Gewerberecht fort" (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972, 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch dreizehn. GP, S. 141). Das Fortbetriebsrecht soll, wie die Regelung erkennen lässt, einem Personenkreis vorbehalten sein, der mit dem "Gewerbebetrieb" in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht.
Dass auch im Falle des § 28 Abs. 5 GewO 1973 ein derartiger Zusammenhang gegeben sein muss, ist aus dem Wortlaut und dem Ziel dieser Bestimmung nicht zu erschließen. Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" ist in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von wem immer geführter Betrieb zu verstehen. Desgleichen ist nicht zu erkennen, dass der Ausdruck "Fortführung" im vorliegenden Zusammenhang in jener Bedeutung, die ihm nach den §§ 41 bis 45 zukommt, verwendet wird. Die Absicht des Gesetzgebers geht offenbar dahin, von vornherein zu verhindern, dass ein bloß vorübergehender, nach § 28 Abs. 1 für die Nachsicht sprechender Umstand vom Nachsichtswerber dazu benützt wird, einen auf Dauer gerichteten Zustand herbeizuführen, der die Behörde gleichsam nötigt (die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972 sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "befristete Nachsichten die Behörde in eine gewisse Zwangslage bringen"), das Vorliegen eines in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen wichtigen Grundes (§ 28 Abs. 1 lit. a) für eine weitere Nachsichtserteilung anzuerkennen.Dass auch im Falle des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 ein derartiger Zusammenhang gegeben sein muss, ist aus dem Wortlaut und dem Ziel dieser Bestimmung nicht zu erschließen. Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" ist in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von wem immer geführter Betrieb zu verstehen. Desgleichen ist nicht zu erkennen, dass der Ausdruck "Fortführung" im vorliegenden Zusammenhang in jener Bedeutung, die ihm nach den Paragraphen 41 bis 45 zukommt, verwendet wird. Die Absicht des Gesetzgebers geht offenbar dahin, von vornherein zu verhindern, dass ein bloß vorübergehender, nach Paragraph 28, Absatz eins, für die Nachsicht sprechender Umstand vom Nachsichtswerber dazu benützt wird, einen auf Dauer gerichteten Zustand herbeizuführen, der die Behörde gleichsam nötigt (die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972 sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "befristete Nachsichten die Behörde in eine gewisse Zwangslage bringen"), das Vorliegen eines in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen wichtigen Grundes (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) für eine weitere Nachsichtserteilung anzuerkennen.
Gewiss wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 28 Abs. 5 GewO 1973 vor allem den Regelfall erfassen, dass die befristete Nachsicht der Fortführung eines Betriebes, für den einem Dritten eine Gewerbeberechtigung zusteht, dient. Es wäre aber mit dem Wortlaut und dem Ziel dieser Regelung unvereinbar, sie lediglich auf den angeführten Regelfall anzuwenden. Ein "bestehender Betrieb" kann beispielsweise auch auf Grund einer dem Nachsichtswerber selbst erteilten Gewerbeberechtigung "fortgeführt" werden. Im letzteren Fall bedeutet nun die Beschränkung der befristeten Nachsicht - aus teleologischer Sicht -Gewiss wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 vor allem den Regelfall erfassen, dass die befristete Nachsicht der Fortführung eines Betriebes, für den einem Dritten eine Gewerbeberechtigung zusteht, dient. Es wäre aber mit dem Wortlaut und dem Ziel dieser Regelung unvereinbar, sie lediglich auf den angeführten Regelfall anzuwenden. Ein "bestehender Betrieb" kann beispielsweise auch auf Grund einer dem Nachsichtswerber selbst erteilten Gewerbeberechtigung "fortgeführt" werden. Im letzteren Fall bedeutet nun die Beschränkung der befristeten Nachsicht - aus teleologischer Sicht -