Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28;
GewO 1973 §41 Abs1;
  1. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1992
  5. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Rechtssatz

Liegen die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichneten Hinderungsgründe und die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorgesehenen besonderen örtlichen Verhältnisse nur vorübergehend vor, dann ist - bei Erfüllung der im Absatz 5, bezeichneten Voraussetzung - die Nachsicht vom Befähigungsnachweis lediglich auf die Dauer des Zutreffens dieser Merkmale, somit zeitlich beschränkt, zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X01

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1974001781_19750319X01

Rechtssatz für 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Das Fortbetriebsrecht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GewO 73 soll einem Personenkreis vorbehalten sein, der mit dem "Gewerbebetrieb" in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X02

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1974001781_19750319X02

Rechtssatz für 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28;
  1. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1992
  5. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Rechtssatz

Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 ist ein in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von vorne immer geführter Betrieb zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X03

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1974001781_19750319X03

Rechtssatz für 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28;
  1. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1992
  5. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Rechtssatz

Die sich aus Absatz 5, ergebende Beschränkung der befristeten Nachfrist bedeutet, daß keine Umstände vorliegen dürfen, die darauf schließen lassen, es werde der Betrieb in der Absicht fortgeführt, dadurch einen in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen Grund für eine Verlängerung der Nachsichtsfrist zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X04

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1974001781_19750319X04

Rechtssatz für 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28;
  1. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1992
  5. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Rechtssatz

Ausführungen zum Inhalt des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X05

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1974001781_19750319X05

Rechtssatz für 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28;
  1. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1992
  5. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Rechtssatz

Eine unbefugte gewerbliche Tätigkeit des Nachsichtswerbers während der Anhängigkeit des Nachsichtsverfahrens begründet kein gesetzliches Nachsichtshindernis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X06

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1974001781_19750319X06

Entscheidungstext 1781/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8789 A/1975

Geschäftszahl

1781/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §28;
GewO 1973 §41 Abs1;
  1. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1992
  5. GewO 1973 § 28 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 28 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Dr. Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des FN in S, vertreten durch Dr. Ludwig Koloseus, Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz-Riederkai 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. September 1974, Zl. 144.207- 11 15/74, betreffend Verweigerung der Nachsicht von der Meisterprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.573,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 16. Februar 1972 beim Amt der Salzburger Landesregierung den Antrag, ihm für die Dauer von drei Jahren die Nachsicht von der Meisterprüfung im Dachdeckergewerbe zu erteilen.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. März 1973 wurde dem Antrag nicht stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, c Absatz eins, der Gewerbeordnung (aus dem Jahre 1859) eine auf drei Jahre befristete Nachsicht von der Ablegung der Meisterprüfung aus dem Dachdeckergewerbe zum Zwecke der Namhaftmachung als geweberechtlich befähigter Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft J. mit dem Sitz in S. bei Antritt bzw. Ausübung dieses Gewerbes im Standort S. verweigert. Der Begründung des Bescheides zufolge nahm die Behörde an, dass der Beschwerdeführer die nach Paragraph 14, c Absatz eins, der Gewerbeordnung geforderte hinreichende tatsächliche Befähigung nicht besitze.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit Paragraph 379, Absatz 2, leg. cit. die erbetene, auf drei Jahre befristete Nachsicht von der Ablegung der Meisterprüfung aus dem Dachdeckergewerbe zum Zwecke seiner Bestellung zum Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 bei Ausübung des Dachdeckergewerbes der Offenen Handelsgesellschaft J. im Standort S., verweigert. Zur Begründung führte die Behörde aus: Gemäß Paragraph 379, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 seien die am 1. August 1974 in Kraft getretenen Bestimmungen dieses Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Nach Paragraph 28, Absatz 5, dürfe die Nachsicht nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handle. Der Beschwerdeführer habe mit Anbringen vom 8. Februar 1972 um die auf drei Jahre befristete Nachsicht angesucht und dieses Begehren auch in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1973 wiederholt. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um die Fortführung eines bestehenden Betriebes. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Betrieb bzw. die diesem Betrieb zu Grunde gelegene Gewerbeberechtigung sei infolge Zurücklegung bereits am 5. Jänner 1972 erloschen. Dem Ansuchen habe daher nicht Folge gegeben werden können.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde unter anderem vor, es sei die Annahme der Behörde, dass der "Betrieb" erloschen sei, aktenwidrig. Der Betrieb bestehe seit 100 Jahren und habe nie aufgehört. Er sei vom Vater des Beschwerdeführers auf den Bruder des Beschwerdeführers übergegangen und werde nach dem Tode des Bruders im Jahre 1971 vom Beschwerdeführer ohne Unterbrechung fortgeführt. Die belangte Behörde verwechsle die Begriffe "Fortführung" und "Berechtigung". Es sei eine Auslegung nicht gerechtfertigt, die die Institution der Nachsicht von der Meisterprüfung überflüssig mache.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 28, der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, trifft Bestimmungen über die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis. Die Absatz eins und 5 dieser Gesetzesstelle lauten:

  1. Absatz eins,Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 99, oder Paragraph 102, zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und

1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und

2. keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.

  1. Absatz 5,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.

    Der Wortlaut des Gesetzes allein würde zu der Auslegung führen, dass der Nachsichtswerber nach Absatz eins, einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Nachsicht und nach Absatz 5, - bei Zutreffen der in den Absatz eins und 5 umschriebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Nachsicht besitzt. Bei diesem Ergebnis wäre das Ziel des - eine befristete Nachsicht vorsehenden - Gesetzes offenbar verfehlt, weil Nachsichtsansuchen nach Absatz 5, - die Nachsicht ist, wie sich insbesondere aus Paragraph 346, Absatz 2, GewO 1973 ergibt, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - nicht gestellt werden würden. Eine systematisch-logische Betrachtung erlaubt jedoch eine andere Beurteilung.

    Die Nachsichtsvoraussetzungen, wie sie im Paragraph 28, Absatz eins, GewO 1973 aufgestellt sind, lassen folgende Unterscheidung zu: Während die eingangs dieser Bestimmung angeführte Voraussetzung - Besitz der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - und die in der Ziffer 2, angeführte Voraussetzung - Nichtvorliegen von Anschließungsgründen - eine von vornherein feststehende bestimmte Qualifikation des Nachsichtswerbers zum Gegenstand haben, erfordern die in der Ziffer eins, umschriebenen Merkmale schon ihrem Wesen nach eine auf Zeit abgestellte Betrachtung. Liegen nämlich die in der Ziffer eins, Litera a, bezeichneten Hinderungsgründe und die nach Ziffer eins, Litera b, vorausgesetzten besonderen örtlichen Verhältnisse nur vorübergehend vor, dann ist bei Bedachtnahme auf die aus der GewO 1973 hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, von der allgemein bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung des Befähigungsnachweises Ausnahmen nur im Rahmen des jeweiligen Erfordernisses zuzulassen, die Auslegung geboten, dass in einem solchen Fall die Nachsicht lediglich auf die Dauer des Zutreffens dieser Merkmale, somit in diesem Umfang befristet, erteilt werden darf.

    Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit, Nachsichten gegebenenfalls zeitlich beschränkt zu erteilen, schon aus der Vorschrift des Absatz eins, Dem Absatz 5, kommt hingegen die Bedeutung zu, dass eine befristete Nachsicht nur unter der in dieser Gesetzesstelle angeführten weiteren Voraussetzung zu erteilen ist.

    Auf diese Weise ist der Regelung des Paragraph 28, Absatz eins und 5 GewO 1973 ein Inhalt zu erschließen, durch den das Verhalten der Behörde im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG hinreichend vorausbestimmt wird.

    In ihrer Gegenschrift entgegnet die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen, dass die Frage der "Fortführung" des Betriebes als eine gewerberechtliche Frage ausschließlich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen sei. Im Sinne der Gewerbeordnung 1973 könne von einem "Fortbetrieb" nur gesprochen werden, wenn es sich um die Fortführung eines befugten Betriebes, d. h. nur auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführten Betriebes, handle. Dies komme in den Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1973 klar zum Ausdruck.

    In den Paragraphen 41 bis 45 GewO 1973 ist eine Regelung über "Fortbetriebsrechte" (Überschrift des römisch eins. Hauptstückes, Abschnitt 7 b) enthalten. Als "Fortbetriebsrecht" bezeichnet Paragraph 41, Absatz eins, das "Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen". Dieses Recht steht nach dieser Gesetzesstelle zu:

    1. Ziffer eins
      der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
    2. Ziffer 2
      dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
    1. Ziffer 4
      dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
    2. Ziffer 5
      dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
    Die Begriffsbestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, bringt klar zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Fortbetriebsrechten um abgeleitete Rechte handelt; in ihnen "lebt das primäre Gewerberecht fort" (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972, 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch dreizehn. GP, S. 141). Das Fortbetriebsrecht soll, wie die Regelung erkennen lässt, einem Personenkreis vorbehalten sein, der mit dem "Gewerbebetrieb" in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht.
    Dass auch im Falle des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 ein derartiger Zusammenhang gegeben sein muss, ist aus dem Wortlaut und dem Ziel dieser Bestimmung nicht zu erschließen. Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" ist in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von wem immer geführter Betrieb zu verstehen. Desgleichen ist nicht zu erkennen, dass der Ausdruck "Fortführung" im vorliegenden Zusammenhang in jener Bedeutung, die ihm nach den Paragraphen 41 bis 45 zukommt, verwendet wird. Die Absicht des Gesetzgebers geht offenbar dahin, von vornherein zu verhindern, dass ein bloß vorübergehender, nach Paragraph 28, Absatz eins, für die Nachsicht sprechender Umstand vom Nachsichtswerber dazu benützt wird, einen auf Dauer gerichteten Zustand herbeizuführen, der die Behörde gleichsam nötigt (die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972 sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "befristete Nachsichten die Behörde in eine gewisse Zwangslage bringen"), das Vorliegen eines in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen wichtigen Grundes (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) für eine weitere Nachsichtserteilung anzuerkennen.
    Gewiss wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 vor allem den Regelfall erfassen, dass die befristete Nachsicht der Fortführung eines Betriebes, für den einem Dritten eine Gewerbeberechtigung zusteht, dient. Es wäre aber mit dem Wortlaut und dem Ziel dieser Regelung unvereinbar, sie lediglich auf den angeführten Regelfall anzuwenden. Ein "bestehender Betrieb" kann beispielsweise auch auf Grund einer dem Nachsichtswerber selbst erteilten Gewerbeberechtigung "fortgeführt" werden. Im letzteren Fall bedeutet nun die Beschränkung der befristeten Nachsicht - aus teleologischer Sicht -

, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die darauf schließen lassen, es werde der Betrieb in der Absicht fortgeführt, dadurch einen in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen Grund für eine Verlängerung der Nachsichtsfrist zu schaffen. Angemerkt sei, dass der Verwaltungsgerichtshof nur bei dieser Beurteilung für die unterschiedliche Behandlung der Bewerber um eine befristete Nachsicht und der anderen Nachsichtswerber eine sachliche Rechtfertigung zu finden vermag.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass er die Nachsicht zu dem Zweck anstrebe, einen seit vielen Jahren bestehenden Betrieb fortzuführen. Die belangte Behörde hat das Bestehen eines Nachsichtshindernisses ausschließlich in dem Umstand erblickt, dass die dem Betrieb, den der Beschwerdeführer fortzuführen beabsichtigt, zu Grunde liegende Gewerbeberechtigung am 5. Jänner 1972 erloschen ist. Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer wohl erst am 16. Februar 1972, demnach 11 Tage nach dem Erlöschen der vor dem bestehenden Gewerbeberechtigung, das Nachsichtsansuchen bei der Behörde eingebracht. Dies stand aber der Nachsichtserteilung nicht entgegen, weil es - anders als im Fall des Paragraph 41, Absatz eins, GewO 1973 - hier auf die Kontinuität des Gewerberechtes nicht ankommt. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass eine unbefugte gewerbliche Tätigkeit des Nachsichtswerbers während der Anhängigkeit des Nachsichtsverfahrens ein gesetzliches Nachsichtshindernis begründet. Dass Gründe vorliegen, die darauf schließen lassen, es werde der Betrieb in der Absicht fortgeführt, dadurch einen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Grund für eine Verlängerung der Nachsichtsfrist zu schaffen, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Das Vorliegen solcher Gründe ist auch nicht aktenkundig.
Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage allein unter Berufung auf Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 die vom Beschwerdeführer beantragte Nachsicht vom Befähigungsnachweis verweigerte, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass es die belangte Behörde auch unterließ, ihre Absicht, die beantragte Nachsicht unter Berufung auf die geänderte Rechtslage zu verweigern, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, wozu sie aber nach Paragraph 37, AVG 1950 verpflichtet war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführer war mit Rücksicht auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandersatzes abzuweisen.
Wien, am 19. März 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001781.X00

Im RIS seit

31.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWT_1974001781_19750319X00