Das Fortbetriebsrecht gemäß § 41 Abs 1 GewO 73 soll einem Personenkreis vorbehalten sein, der mit dem "Gewerbebetrieb" in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht.Das Fortbetriebsrecht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GewO 73 soll einem Personenkreis vorbehalten sein, der mit dem "Gewerbebetrieb" in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht.