Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" des § 28 Abs 5 GewO 1973 ist ein in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von vorne immer geführter Betrieb zu verstehen.Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 ist ein in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von vorne immer geführter Betrieb zu verstehen.