Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Geschäftszahl

1781/74

Rechtssatz

Unter dem Begriff "bestehender Betrieb" des Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 ist ein in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung ein von vorne immer geführter Betrieb zu verstehen.