Bei der Prüfung des Verschuldens nach § 2 Abs 1 KOVG ist auch die Reife der Persönlichkeit, die den Schaden erlitten hat in Erwägung zu ziehen. (Hinweis auf E vom 8.7.1955, 3071/52, RS b) sowie E vom 18.9.1959, Zl. 0356/57, RS b)(hiezu Vermerk: Eine im 19. Lebensjahr stehende Person ist auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung (hier: Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule) hinsichtlich der im Gegenstand maßgebenden Sorgfaltspflicht einem volljährigen gleichzusetzen).Bei der Prüfung des Verschuldens nach Paragraph 2, Absatz eins, KOVG ist auch die Reife der Persönlichkeit, die den Schaden erlitten hat in Erwägung zu ziehen. (Hinweis auf E vom 8.7.1955, 3071/52, RS b) sowie E vom 18.9.1959, Zl. 0356/57, RS b)(hiezu Vermerk: Eine im 19. Lebensjahr stehende Person ist auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung (hier: Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule) hinsichtlich der im Gegenstand maßgebenden Sorgfaltspflicht einem volljährigen gleichzusetzen).