Verwaltungsgerichtshof
27.05.1974
1794/73
Bei der Prüfung des Verschuldens nach Paragraph 2, Absatz eins, KOVG ist auch die Reife der Persönlichkeit, die den Schaden erlitten hat in Erwägung zu ziehen. (Hinweis auf E vom 8.7.1955, 3071/52, RS b) sowie E vom 18.9.1959, Zl. 0356/57, RS b)(hiezu Vermerk: Eine im 19. Lebensjahr stehende Person ist auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung (hier: Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule) hinsichtlich der im Gegenstand maßgebenden Sorgfaltspflicht einem volljährigen gleichzusetzen).