Verwaltungsgerichtshof
27.05.1974
1794/73
Auch von einem Laien auf dem Gebiet des Waffen- und Munitionswesens mit durchschnittlicher Bildung muß angenommen werden, daß ihm die Explosionsmöglichkeit eines als Munition bzw. Geschoß wahrgenommenen Gegenstandes bekannt ist; dies umso mehr, wenn derartige Gegenstände in einem ehemaligen Kriegsgebiet gefunden werden. Es muß daher schon das Aufheben eines als Munition bzw. Geschoß erkannten Gegenstandes als fahrlässiges Verhalten gewertet werden.