Verwaltungsgerichtshof
27.05.1974
1794/73
GRS wie 1592/53 E 6. April 1955 VwSlg 3703 A/1955 RS 1
Von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 2, KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.