(2)Absatz 2,Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen ohne Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt.
(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 1)Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)