Ausführungen darüber, daß die seinerzeit wegen "Fisteleiterung" und "Gebrauchsunfähigkeit des Unterarmes" gewährte Pflegezulage nicht schon dann eingestellt werden darf, wenn "Fisteleiterung" abgeheilt ist, sondern die Behörde sich auch mit den im § 52- Verfahren behaupteten, durch anerkannte Dienstbeschädigung hervorgerufenen "Atemnotanfällen", die angeblich Hilflosigkeit bedingen, auseinandersetzen muß.Ausführungen darüber, daß die seinerzeit wegen "Fisteleiterung" und "Gebrauchsunfähigkeit des Unterarmes" gewährte Pflegezulage nicht schon dann eingestellt werden darf, wenn "Fisteleiterung" abgeheilt ist, sondern die Behörde sich auch mit den im Paragraph 52 -, Verfahren behaupteten, durch anerkannte Dienstbeschädigung hervorgerufenen "Atemnotanfällen", die angeblich Hilflosigkeit bedingen, auseinandersetzen muß.