Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1973

Geschäftszahl

2230/71

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß mehrere Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße gem Paragraph 11, a Absatz 3, KOVG nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen sind, weshalb der Beschwerdeeinwand gegen die Einzeleinschätzung einer solchen Dienstbeschädigung - die Behörde hat eine Gesamteinschätzung a la Paragraph 3, der RichtsatzVO durchgeführt -

ins Leere geht und die Begründung "mit latenter Kompensation" für die Einschätzung mit dem unteren Wert der Pos. 295 nicht ausreichend ist.