Verwaltungsgerichtshof
09.04.1973
2230/71
GRS wie 1532/70 E 26. Februar 1971 RS 1
Der für die Beurteilung, ob im Zustand der Hilflosigkeit eine Änderung eingetreten sei, maßgebliche Vergleichsbefund ist jener Befund, der für die Zuerkennung der Pflegezulage maßgebend war, und nicht etwa ein Befund, der der Abweisung eines Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage zugrundegelegt wurde.