Zu den nach § 13 Abs 3 AVG 1950 zu behebenden Formgebrechen zählt ua das Fehlen von Belegen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist (Hinweis E 19.12.1967, 1047/67). Der im § 2 Abs 5 des Gebrauchsabgabegesetzes geforderte Nachweis der Zustimmung des Eigentümers ist ein solcher Beleg.Zu den nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu behebenden Formgebrechen zählt ua das Fehlen von Belegen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist (Hinweis E 19.12.1967, 1047/67). Der im Paragraph 2, Absatz 5, des Gebrauchsabgabegesetzes geforderte Nachweis der Zustimmung des Eigentümers ist ein solcher Beleg.