Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1972

Geschäftszahl

1274/70

Rechtssatz

Zu den nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu behebenden Formgebrechen zählt ua das Fehlen von Belegen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist (Hinweis E 19.12.1967, 1047/67). Der im Paragraph 2, Absatz 5, des Gebrauchsabgabegesetzes geforderte Nachweis der Zustimmung des Eigentümers ist ein solcher Beleg.