Verwaltungsgerichtshof
24.01.1972
1274/70
GRS wie 0773/68 E 24. Juni 1969 VwSlg 7610 A/1969 RS 4
Eine Vorschrift, die für den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern eine andere Person einschreitet, die Klarstellung der Willenshaltung des Eigentümers verlangt, hat den Sinn öffentlichrechtliche Verfahren zu vermeiden, wenn Projekten die zivilrechtliche Grundlage fehlt. Sie hat aber auch den Sinn, dem Eigentümer die Chance zu wahren, im öffentlich-rechtlichen Verfahren seinen Standpunkt geltend zu machen.