Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1165/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1165/69

Entscheidungsdatum

29.01.1970

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn7 lita Z643;

Rechtssatz

Ergibt das Hörvermögen einen Wert, für den in der Tabelle zur Richtsatzposition VII/a/643 kein Wert aufscheint, können auch Ohrgeräusche nur mit O v.H. eingeschätzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001165.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001165_19700129X01

Rechtssatz für 1165/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1165/69

Entscheidungsdatum

29.01.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0014/52 E 19. Jänner 1955 VwSlg 3625 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides ist Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches. Dagegen steht das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachverstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgange nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001165.X02

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001165_19700129X02