Verwaltungsgerichtshof
29.01.1970
1165/69
GRS wie 0014/52 E 19. Jänner 1955 VwSlg 3625 A/1955 RS 2
Die Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides ist Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches. Dagegen steht das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachverstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgange nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.