§ 102 Abs 3 des WRG 1959 unterscheidet nicht zwischenParagraph 102, Absatz 3, des WRG 1959 unterscheidet nicht zwischen
Interessenten am Gemeingebrauch eines öffentlichen Gewässers und Interessenten am Gemeingebrauch des öffentlichen Wassergutes.
Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.