Verwaltungsgerichtshof
24.04.1970
0515/69
GRS wie 0955/68 E 13. Dezember 1968 RS 4
Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.