Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0107/67
Entscheidungsdatum
11.05.1967
Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
GdO Stmk 1959 §50 Abs1 Z4;
JagdG Stmk 1954 §30 Abs2 idF 1957/010;
Rechtssatz
Wird eine nach § 30 Abs 2 des Stmk Jagdgesetzes gegen einen Gemeinderatsbeschluss eingebrachte Beschwerde von den Grundbesitzern nicht selbst unterfertigt, so müssen die für sie auftretenden Personen ihre Unterschrift zumindest mit einem auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Vermerk versehen.Wird eine nach Paragraph 30, Absatz 2, des Stmk Jagdgesetzes gegen einen Gemeinderatsbeschluss eingebrachte Beschwerde von den Grundbesitzern nicht selbst unterfertigt, so müssen die für sie auftretenden Personen ihre Unterschrift zumindest mit einem auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Vermerk versehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000107.X01
Dokumentnummer
JWR_1967000107_19670511X01