Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1967

Geschäftszahl

0107/67

Rechtssatz

Für Gegenschriften, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, VwGG 1965 nicht in doppelter Ausfertigung überreicht und daher in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einbezogen worden sind, kann Kostenersatz nicht zugesprochen werden.